Wie steht die Bundesregierung zu dem Verbot von Russia Today oder Sputnik durch die EU im EU-Raum und damit nach meiner Auffassung entgegen Art. 5, 1., S..3 auch der Bundesrepublik, wenn die Bundesregierung in Ihrer Antwort auf die schriftliche Einzelfrage Nr. 8/546 explizit ausweist, dass die BVerfG-Urteile darlegen, dass in Deutschland die Vorzensur, als die Vorschaltung eines präveпtiven Verfahrens staatlicher Behörden zur Veröffentlichung eines Werkes ( in diesem Falle Artikel, Videos) durch Art. 5, 1., S.3 GG verboten ist, und legt die Bundesregierung die Rechtsprechung des BVerfG so aus, dass damit auch Gesetze gemeint sind, welche finanzielle Anreize oder Strafen beinhalten, wenn gewisse Inhalte auf Basis auslegbarer Begriffe wie „ Hassrede“ oder „ Desinformation“ durch Medien- oder Internetunternehmen nicht gelöscht würden, was meines Erachtens letztendlich ein ökonomisch präventives Verhalten induzieren kann, im Zweifel präventiv zu viel zu löschen?
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