Lagerung von Streumunition in der BRD und das Oslo-Abkommen zum Verbot dieser

Frage:

Werden nach Kenntnisstand der Bundesregierung Waffen mit Gefechtsköpfen aus Streumunition (Artilleriegranaten, Flugkörper, Bomben) auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland gelagert, d. h. beispielsweise durch die USA, obwohl eine Lagerung von Streumunition nach meinem Verständnis durch den von der Bundesregierung mitunterzeichneten völkerrechtlichen Vertrag (Übereinkommen über Streumunition – „Oslo-Übereinkommen“) in oder durch die Bundesrepublik Deutschland explizit verboten ist, und falls ja, welchen Zweck hätte eine solche Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Konvention, wenn wichtige Bestimmungen dieser Übereinkunft durch nicht-zeichnende Bündnispartner mit diversen Militärbefugnissen in der Bundesrepublik Deutschland die für die Bundesrepublik Deutschland bindenden Konventionsbestimmungen auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland nach Belieben umgehen könnten?

Antwort:

Die Bundesregierung hält sich als Vertragsstaat des Oslo-Abkommens vollumfänglich an die Vorgaben des für Deutschland völkerrechtlich verbindlichen Abkommens über Streumunition.

Das Abkommen regelt unter anderem in Art. 21 die Zusammenarbeit mit Nicht-Vertragsstaaten.

Mein Kommentar:

Da macht es sich die Bundesregierung einfach. Rechtlich stimmt das, was sie sagt, aber die BRD ist wirklich der freie Spielplatz der USA jede Sauerei durchzuführen. Dadurch sind diverse internationalen Verträge, bei denen die BRD Unterzeichner ist, ad absurdum geführt. Da die BRD als NATO-Partner/Untergebener der USA fungiert, kann im Ernstfall einfach innerhalb von NATO-Verbänden die US-Artillerie die Munition zur Unterstützung eines Bundeswehr-Verbandes nutzen. Das hebelt die gesamte Idee des Vertrages aus. Zudem sind wir der große Lagerplatz dafür in Europa.