Hoheitsrechte über die Nordstream-Pipelines und die EU-Gasrichtlinie

Frage:

Musste die Bundesregierung seit 2019 wegen neuer Bestimmungen der EU, bspw. der EU-Gasrichtlinie oder anderen EU-Vorgaben, auch dezidierte Hoheitsrechte zu den Pipelines „Nord Stream 1“ und „Nord Stream 2“ von Deutschland an die EU bzw. die EU-Kommission übertragen (Link zu www.sueddeutsche.de), und falls ja, welche Hoheitsrechte bezüglich der Pipelines wurden genau an die EU übertragen?

Antwort:

Die Bundesregierung war zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin an einer der Pipelines und hat und konnte somit keine Hoheitsrechte zu diesen von Deutschland an die EU bzw. die EU-Kommission übertragen. Sofern die Vorschriften der Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt gemeint sind, ergeben sich auch hieraus keine Anforderungen zur Übertragung von Hoheitsrechten.

Mein Kommentar:

Das mag so sein. Ungeachtet dessen ist Auftreten und Inhalt der EU-Gasrichtlinie, sich einfach als rechtlich zuständig für die von deutschen Unternehmen mitgebauten Pipelines zu sehen „typisch EU“: Alles sich unter den Kompetenznagel reißen, was möglich ist. Auch versuchen diese EU-Regeln (wie es auch die USA im Bau von Nordstream offen machten) Deutschland Steine in Bau oder Nutzung der Pipeline zu legen. Man muss auf Grund von 20 Jahren Beobachtung kein Genie sein, für wen diese EU eigentlich oft arbeitet: Für Washington. Es ist auch einfacher 27 Staaten mittels einer EU auf Linie zu halten, als jeden Staat und dessen Gesetzgebung einzeln.